| Folgeverfahren, Aufenthaltsgestattung und Duldung VGH München: Ausländerbehörde auch während des Folgeverfahrens für Abschiebungsandrohung zuständig

Mit Urteil vom 04.02.2026 (24 B 25.30959) äußert sich der VGH München zu der verfahrensrechtlichen Frage, welche Behörde zuständig ist, wenn nach einem Folgeantrag eine bereits bestehende Abschiebungsandrohung aufgehoben werden soll.

Das Problem stellt sich häufig dann, wenn eine Schutzsuchende nach einer Unzulässigkeitsentscheidung erneut einreist und einen Folgeantrag stellt. In diesen Fällen bleibt die ursprüngliche Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 6 AsylG wirksam. Treten nun neue inlandsbezogene Gründe auf, wie etwa eine Heirat oder eine schwere Erkrankung, stellt sich die Frage nach der Passivlegitimation im Klageverfahren. Der VGH entschied hierzu: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Aufhebung der alten Abschiebungsandrohung nicht zuständig. Solange das BAMF das inhaltliche Asylverfahren nicht förmlich wiedereröffnet hat, verbleibt die sachliche Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach § 71 Abs. 1 AufenthG bei der lokalen Ausländerbehörde.

Das bedeutet für die rechtliche Beratung, dass Klagen gegen das Bundesamt auf Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in dieser Konstellation unbegründet sind. Entsprechende Anträge müssen stattdessen direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

 

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