| Aktuell, Kirchenasyl Neufassung des Runderlasses: Kirchenasyl in Dublin-Fällen
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichte am 9. November 2023 folgenden Erlass:
Kirchenasyl in Dublin-Fällen
Bezug: Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13.06.2017 (AZ: 122-39.11.05-17-024)
Aus gegebenen Anlass gebe ich folgende aktualisierte Hinweise zum Umgang der Ausländerbehörden mit diesem Thema:
1. Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Wie bisher gilt, dass die Entscheidung über eine eventuelle zwangsweise Beendigung des Kirchenasyls mit Dublin-Bezug im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylG nicht dem (allgemeinen) Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden zugeordnet wird. Diese Frage gehört zum „Ob“ der Überstellung und fällt damit in den Verantwortungsbereich des BAMF. Die Ausländerbehörde ist (lediglich) für das „Wie“ der tatsächlichen Vollziehung verantwortlich. Stellt das
BAMF im Dublin-Verfahren fest, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, erlässt das BAMF eine Abschiebungsanordnung in diesen Staat, sobald feststeht, dass die Überstellung durchgeführt werden kann. Nach der durchgängigen und durch das Bundesverfassungsgericht bestätigten obergerichtlichen Rechtsprechung bleibt das BAMF dann – anders als sonst im Asylverfahren – bis zur tatsächlichen Abschiebung für die Prüfung verantwortlich, ob der Überstellung keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Die Ausländerbehörden haben im Dublin-Verfahren im Falle einer Abschiebungsanordnung neben dem BAMF keine eigene aufenthaltsrechtliche Entscheidungskompetenz. Sie vollziehen lediglich die Abschiebungsanordnung des BAMF und nehmen die Überstellung als Realakt vor.
2. Mitteilung durch das BAMF
Mit Blick auf die zwischen Kirchen und BAMF getroffene Vereinbarung unterbleiben aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Ausländerbehörden bei Bekanntwerden eines Kirchenasyls in jedem Fall bis feststeht, dass das BAMF trotz erneuter Prüfung von seinem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch macht. Die entsprechende schriftliche Mitteilung des BAMF ist stets abzuwarten. Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, die Überstellung aus dem Kirchenasyl heraus vorzunehmen, besteht nur dann, wenn das BAMF die Ausländerbehörde hierzu ausdrücklich auffordert. Eine solche Aufforderung des BAMF wird ausdrücklich nicht in der Übersendung eines allgemeinen Modalitätenschreibens oder einer Mitteilung des negativen Abschlusses des sog. Härtefalldossierverfahrens gesehen.
3. Kommunikation mit den Kirchen
Unabhängig vom jeweiligen Vorgehen des BAMF soll die zuständige Ausländerbehörde wie bisher in allen Fällen des Kirchenasyls das unmittelbare Gespräch mit der Kirchengemeinde vor Ort suchen, um das Verfahren kommunikativ zu begleiten und den Vertretern der Kirchengemeinde eine sachgerechte Bewertung zu ermöglichen. Ziel des
Gesprächs soll immer sein, eine einvernehmliche Beendigung des Kirchenasyls zu erreichen.
Die Bezirksregierungen werden gebeten, diesen Erlass an die Ausländerbehörden (einschließlich der Zentralen Ausländerbehörden) ihres Bezirks weiterzuleiten.
Dieser Erlass findet sich hier als PDF-Dokument.