| Aufenthaltsgestattung und Duldung VG Köln: Corona-Zwangstest
Anbei finden Sie einen Beschluss des VG Köln (12 L 1926/20), wonach § 82 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG nicht als Grundlage dienen kann, um einen Corona-Zwangstest bei einer Abschiebung zu rechtfertigen: Wenn gewisse Staaten einen negativen Corona-Test zum Zeitpunkt der Einreise verlangen, dann sei dies keine Frage der Reisefähigkeit, sondern eine Frage der Einreisebestimmung.
Dieses Urteil entspricht nicht der Beurteilung des BMI in einem Schreiben vom 21. August 2021, in welchem sich das BMI so äußert, dass ein Ausreisepflichtiger auf Grundlage des geltenden Rechts zu einem Test auf Covid-19 unmittelbar vor der Abschiebung verpflichtet werden kann.