| Rechtsprechung Ausschlussgrund bei Bleiberechtsregelung wirkt sich nicht auf getrennt lebende Ehepartner aus
VG Hannover, 30.05.2008: In dem Fall einer Vietnamesin und ihres Sohnes, die Aufenthaltserlaubnisse gem. § 104a AufenthG beantragt hatten, lehnte die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover den Antrag ab, weil bei dem Ehemann bzw. Vater, der von den beiden getrennt lebt, ein Ausschlussgrund wegen Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG) gegeben sei. Im Rahmen des verbleibenden "Rest-Ermessens" dürfe hier der Ausschlussgrund auch den anderen Familienmitgliedern entgegengehalten werden, so die Landeshauptstadt.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 30.05.2008 (Az. 11 B 2407/08) diese Vorgehensweise für nicht mit § 104a AufenthG vereinbar erklärt. Eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei nur bei Straftaten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten zulässig. Auch einen atypischen Fall, der eine Abweichung von der Sollvorschrift rechtfertigen könnte, sieht das Gericht nicht, zumal die Vietnamesin auch einen Scheidungsantrag gestellt hat. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (eingesandt von Rechtsanwältin Susanne Schröder, Hannover).