| Weitere Herkunftsländer Abschiebeschutz wegen Engagements für christlichen Glauben
BAMF Trier, 28.08.2006: In seiner Entscheidung vom 28. August 2006 stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Trier bei einer iranischen Staatsangehörigen christlichern Glaubens eine Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest (Az. 5 219 214 – 439). Die Antragstellerin wäre aufgrund ihres vielfältigen, öffentlichkeitswirksamen Engagements für die Evangelische Freikirchliche Gemeinde bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, so das Bundesamt.