| Weitere Herkunftsländer Abschiebehindernis für traumatisierte Christen
VG Aachen, 10.10.2006: In seinem Urteil vom 10. Oktober 2006 (5K 534/03.A) stellte das Verwaltungsgericht Aachen bei einer iranischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest. Bei der Antragsstellerin liegen Umstände vor, die einen besonderen Ausnahmefall rechtfertigen, weil ihr die Inanspruchnahme des im Iran vorhandenen und verfügbaren Gesundheitssystems nicht zumutbar ist.
Die Iranerin sei seit Jahren in psychologischer Behandlung und wegen schweren depressiven Episode und akuten Belastungsreaktion auch stationär in Behandlung gewesen.