| EU-Migration Leistungsausschluss von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach SGBII nicht mehr anwendbar
Greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB II nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes weiterhin?
Nein, der Leistungsausschluss greift nicht mehr. Die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB II mit einem automatischen Leistungsausschluss für ehemalige EU-Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die ihr Aufenthaltsrecht aus dem Schulbesuch ihrer Kinder ableiten, verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2 i. V. m. Artikel 10 der VO (EU) 492/2011 und Artikel 4 der VO (EU) 883/2004.
Der Leistungsausschluss ist nicht mehr anwendbar und es besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Es ergehen daher – bis zu einer Anpassung des Gesetzes – aufgrund der Rechtsprechung des EuGH vom 6. Oktober 2020 folgende abweichende Regelungen zu der Fachlichen Weisung § 7 SGB II:
Der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB II ist nicht anzuwenden. Insbesondere die Randziffern 7.9a, 7.34, 7.34a der Fachlichen Weisung § 7 SGB II sind nicht mehr zu beachten.
Hier gelangen Sie zur Arbeitshilfe zu den Leistungsansprüchen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 402/2011.