| Aktuell, Ukraine, Langfristiger Aufenthalt Schreiben des MKFFI NRW: AsylbLG-Leistungen, Unterbringung und Registrierung von Menschen aus der Ukraine
Die GGUA Flüchtlingshilfe hat in einer Mail die ersten Informationen aus einem Schreiben des MKFFI des Landes NRW an die Kommunen und Kommunalen Spitzenverbände veröffentlicht. Das Schreiben des MKFFI liegt bislang nur auszugsweise vor:
1. „Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits im Rahmen einer selbstorganisierten Unterkunft z.B. bei Freunden/Verwandten in den Kommunen aufhalten, sollen zunächst in den Kommunen verbleiben. Wir bitten die Kommunen, davon abzusehen, Personen zur Registrierung in die LEA Bochum zu schicken. Es ist ausreichend, wenn eine spätere Registrierung gemäß § 49 Abs. 5 Nr. 6 AufenthG im Zuge der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfolgt. Bis zur Titelerteilung erhalten bedürftige Personen in analoger Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylblG Grundleistungen gem. § 3 AsylblG.
2. Sofern Städte und Gemeinden sich bei ihnen meldende schutzsuchende Personen oder Personengruppen aus der Ukraine unterbringen oder bereits untergebracht haben, sollen diese Personen ebenfalls zunächst unregistriert dort verbleiben. Eine Registrierung kann zu ggb. Zeit ebenfalls im v. g. Sinne erfolgen.
3. Schutzsuchende Personen aus der Ukraine, die keine Möglichkeit haben, sich in einer selbstorganisierten oder in einer durch die Kommune gestellten Unterkunft aufzuhalten, sollen sich als schutzsuchend in der Landeserstaufnahme (LEA) Bochum melden und dort registrieren lassen. Im Anschluss werden sie in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dieser Personenkreis wird zu ggb. Zeit auf die Kommunen nach den Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) verteilt".