| Aktuell, Ukraine, Langfristiger Aufenthalt, Kurzfristiger Aufenthalt Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine
Arbeitshilfe der GGUA Flüchtlingshilfe zum ''Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine''. Die Arbeitshilfe steht hier zum Download zur Verfügung (Stand: 10.03.2022).
1. Welches Recht für Einreise und Aufenthalt gilt für Geflüchtete aus der Ukraine?
2. Können die Personen während des visumfreien Aufenthalts Sozialleistungen beziehen?
Nach Auffassung der Bundesregierung und der Bundesländer besteht schon vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für den vorübergehenden Schutz (siehe unten), ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Daher dürfte es nunmehr wenig Aussicht auf Erfolg haben, beim Sozialamt stattdessen die „Überbrückungs- und Härtefallleistungen oder die normale Sozialhilfe nach dem SGB XII durchzusetzen.
Nach Auffassung mehrerer Bundesländer (u. a. NRW, Mecklenburg-Vorpommern) besteht auch vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und ohne Asylantrag Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG nach § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG („in analoger Anwendung“, weil mit der späteren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ein Anspruch bestehen wird). Dies ist eine wichtige Klarstellung, da es Berichte aus Kommunen gibt, in denen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Leistungen bestanden.
Das BMI, das Land Hessen und der Deutsche Landkreistag hat in einem Schreiben vom 4. März 2022 ebenfalls darauf hingewiesen, dass bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ein Anspruch auf AsylbLG-Leistungen besteht. Dort wird das nicht mit der „analogen Anwendung“ begründet, sondern mit der Rechtsauffassung, dass bereits das Nachsuchen um Unterkunft und Versorgung als „Asylgesuch“ zu werten seien und damit die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG entstanden sei. Diese Begründung halten wir zwar für zweifelhaft, das sozialrechtliche Ergebnis ist allerdings dasselbe: Es müssen Leistungen zur
Existenzsicherung nach AsylbLG erbracht werden. Die Konstruktion, dass der Antrag auf Leistungen als „Asylgesuch“ oder „Schutzgesuch“ zu werten seien, ist nicht mit einem Asylantrag gleichzusetzen. Nach Information des BMI tritt durch das reine „Asylgesuch“ auch nicht die Sperrwirkung eines Asylantrags gem. § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 AufenthG ein.
3. Können die Personen in Deutschland arbeiten?
Während des visumfreien Aufenthalts darf bis auf ganz wenige Ausnahmen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (§ 4a Abs. 4 AufenthG).
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird die Beschäftigung und die selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt. Dies soll nach Auffassung des BMI auch bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, mit der Fiktionsbescheinigung, gelten, die die Ausländerbehörde ausstellen muss, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt worden ist. Das BMI schreibt dazu:
„Es kann aus Sicht des BMI hingenommen werden, dass bereits nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung (s.u.), aber noch vor Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigung aufgenommen wird.“
Dies sollte mit der Ausländerbehörde geklärt werden.
4. Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG
5. Welche Möglichkeiten gibt es für andere längerfristige Aufenthaltszwecke?