| Dublin-Verordnung OVG NRW: „Bedingungen für Asylantragsteller in Bulgarien nicht menschenrechtswidrig“
Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) hat am 08.06.2017 entschieden, dass Flüchtlinge, die über Bulgarien einreisen, im Rahmen der Dublin-Überstellungen dorthin abgeschoben werden dürfen (Az.: 11 A 52/17.A). Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen keine systemischen Mängel auf, die eine Überstellung von Asylantragstellerinnen nach Bulgarien rechtswidrig machten. Weiterhin führt das Gericht aus, dass dies „jedenfalls für einen Dublin-Rückkehrer, der in Bulgarien vor seiner Einreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und der als alleinstehender junger Mann nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehöre“, gelte. Im konkreten Fall wurde der Asylantrag eines in Bulgarien registrierten Irakers vom BAMF abgelehnt und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet; dagegen legte er erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht Aachen (VG Aachen) ein (Az.: 8 K 1929/15.A). Das OVG NRW bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des VG Aachen.
Dieser Artikel ist Teil des Schnellinfo 05/2017.