| Aktuell, Aufenthaltsgestattung und Duldung, Aufenthaltserlaubnis Geplanter Erlass zu § 25a AufenthG: Keine Regelung zur Überbrückung des Vorduldungszeitraums
Der Flüchtlingsrat NRW hatte in einem Schreiben an das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 28.03.2023 kritisiert, dass durch die kurz vor Verabschiedung der Änderungen im § 25a AufenthG eingefügte Voraussetzung einer zwölfmonatigen Vorduldungszeit das Ziel, gut integrierte junge Menschen durch einen Aufenthaltstitel zum Verbleib in Deutschland zu motivieren, untergraben werde.
Die Verkürzung der Voraufenthaltszeit auf drei Jahre würde aufgrund der Dauer des Asylverfahrens oftmals nicht mehr greifen. Vor allem in Fällen, in denen gegen einen Bescheid geklagt wurde, würden Asylverfahren häufig länger als drei Jahre dauern, so dass zuzüglich des Vorduldungszeitraums von zwölf Monaten sogar die bislang geforderte Voraufenthaltszeit von vier Jahren überschritten werde.
Aus diesem Grund hatte der Flüchtlingsrat NRW gefordert, die Ausländerbehörden durch den in Kürze zu erwartenden Erlass zu § 25a AufenthG anzuweisen, Betroffenen insbesondere bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen eine Ermessungsduldung gemäß § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG zu erteilen, um die geforderte Vorduldungszeit zu überbrücken.
In seinem Antwortschreiben vom 22.05.2023 führt das MKJFGFI aus, dass es keinen Spielraum für eine entsprechende Regelung sehe. Eine solche Regelung würde „der bundesgesetzlichen Intention widersprechen und den skizzierten Sinn und Zweck der Regelung aushebeln“. Der Erlass wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte veröffentlicht werden.