| Aufenthaltsgestattung und Duldung Neuer Erlass zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat zum 28.05.2021 einen neuen Erlass mit NRW-spezifischen Ergänzungen zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung veröffentlicht. Die Ergänzungen betreffen unter anderem Themen wie die Erfüllung der Passpflicht und ungeklärten Identität, Asylfolgeanträge, die Elternzeit während einer Ausbildung und die Erteilung einer Duldung für minderjährige Kinder und Ehegatten. Auch werden besondere Bedingungen aufgrund der Covid 19-Pandemie in Bezug auf die Ausbildungsduldung erwähnt.
Hinsichtlich der Ausbildungsduldung wird darauf hingewiesen, dass bei ausländischen Personen, die während eines erlaubten Aufenthalts in Deutschland eine Ausbildung im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufnehmen und deren Aufenthaltserlaubnis nach Beginn der Ausbildung nicht verlängert wird, im Einzelfall eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden kann, um ihre begonnene Ausbildung beenden zu können.
Auch wird ergänzt, dass berufliche Umschulungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Berufsbildungsgesetz als Ausbildungen im Sinne des § 60c AufenthG anzusehen sind und daher beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Wer bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. bereits berufstätig war/ist, kann bei Aufnahme einer (weiteren) qualifizierten Berufsausbildung oder einer Umschulung eine Ausbildungsduldung beanspruchen.
In Bezug auf die Beschäftigungsduldung wird darauf hingewiesen, dass § 104 Abs. 16 AufenthG dahingehend auszulegen ist, dass nicht nur Verlängerungen der Beschäftigungserlaubnis zur Fortführung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch Verlängerungen der Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung umfasst. Außerdem gilt § 104 Abs. 16 AufenthG nicht nur für die Beschäftigungsduldung, sondern auch für Ausbildungsduldungen und alle anderen Duldungen, bei denen eine Beschäftigung erlaubt ist.
Den vollständigen Erlass mit allen NRW-spezifischen Ergänzungen finden Sie hier.