| Arbeit Hinweise für die Saisonarbeit und Erntehelfer*innen
Anbei finden Sie die Globalzustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Saisonarbeit in Zeiten von Corona.
Aufgrund des Mangels an Erntehelfer*innen aus anderen EU-Staaten, stimmt die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung als Saisonarbeiter*innen für die folgenden Personengruppen pauschal zu:
- Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltstitel diese Beschäftigung nicht erlaubt,
- Asylbewerber*innen, denen nach §61 Absatz1 Satz2 Nummer1 AsylG nach neun Monaten die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben ist, soweit sie keinen Versagungsgründen unterliegen,
- Asylbewerber*innen, denen nach §61 Absatz2 AsylG nach drei Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden kann, soweit sie keinen Versagungsgründen unterliegen (die z.B. nicht mehr in Landeseinrichtungen wohnen müssen),
- Geduldeten, denen nach §61 Absatz1 Satz2, zweiter Teilsatz, nach sechs Monaten Besitz der Duldung die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann (in Landeslagern), soweit sie keinen Versagungsgründen unterliegen und
- Geduldeten, denen nach §32 Absatz1 BeschV nach drei Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden kann (außerhalb von Landeslagern), soweit sie keinen Versagungsgründen unterliegen.
Die Globalzustimmung in voller Länge finden Sie hier.
Das "Konzeptpapier Saisonarbeiter im Hinblick auf den Gesundheitsschutz" des BMI und des BMEL finden Sie hier.