| Aktuell, Ukraine, Kurzfristiger Aufenthalt Musterantrag auf Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3ff SGB XII
Die GGUA Flüchtlingshilfe hat einen Formulierungsvorschlag zur Beantragung von Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3ff SGB XII veröffentlicht. Zum Hintergrund heißt es:
„Liebe Kolleg*innen,
es häufen sich die Rückmeldungen aus Beratungsstellen, dass die Sozialämter Menschen aus der Ukraine abweisen, die sich mit biometrischem Pass visumfrei für drei Monate in Deutschland aufhalten. Häufig wird zunächst ein Aufenthaltspapier von der Ausländerbehörde verlangt oder die Leistungen ohne Begründung abgelehnt. Dies ist rechtswidrig. Es besteht gem. § 23 Abs. 3 S. 3ff SGB XII auch in den ersten drei Monaten während des rechtmäßigen
visumfreien Aufenthalt und ohne Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII (Überbrückungs- und Härtefallleistungen).
Daher im folgenden ein Formulierungsvorschlag für die Durchsetzung dieser Ansprüche. Dies ist relevant, bis die Erteilung eines Aufenthaltstitels (z. B. nach § 24 AufenthG, falls die EU in den nächsten Tagen einen entsprechenden Beschluss fassen sollte und dieser in Deutschland umgesetzt ist) geklärt und der Titel auch ausgestellt ist. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt worden ist, besteht hingegen Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG (auch in den ersten drei Monaten). Diese Formulierung soll den groben Rahmen bieten, der vor allem an den gelb unterlegten Stellen auf die individuelle Situation angepasst werden muss.
Falls die Anträge abgelehnt werden und auch keine anderen Leistungen erbracht werden, sollten Rechtsmittel eingelegt und ggfs. auch Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden."