| Abschiebung Fragen und Antworten zum Fall Sami A. aus Anlass des Beschlusses des OVG NRW vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht NRW vom 15. August 2018:


1. Sami A. war aufgrund einer Ausweisung, die das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 15. April 2015 bestätigt hat, seit Jahren vollziehbar ausrei­sepflichtig. Weshalb ist er zunächst nicht nach Tunesien abgeschoben worden?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte 2010 festgestellt, dass für Sami A. ein Abschiebungsverbot nach Tunesien vorliegt, da die Gefahr bestand, dass er dort gefoltert werde. Gegen den späteren Widerruf dieser Fest­stellung im Jahre 2014 klagte er mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Gelsen­kirchen entschied mit Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, dass Sami A. bei einer Rückkehr nach Tunesien nach wie vor mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Den dagegen gerichteten Antrag des BAMF auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­waltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2017 - 11 A 1613/16.A - ab. Erst mit asylrechtlichem Bescheid vom 20. Juni 2018 hat das BAMF die Feststellung des Abschiebungsverbots erneut widerrufen und die sofortige Vollziehung des Be­scheides angeordnet.

2. Was bedeutet die Anordnung der sofortigen Vollziehung?

Die Klage gegen einen belastenden Bescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, um die Schaffung vollendeter Tatsachen vor der Entscheidung über die Klage zu verhindern. Das hat bei einer Klage gegen den Widerruf eines Abschie­bungsverbots zur Folge, dass der Ausländer zunächst nicht abgeschoben werden darf. Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann die Behörde ausschließen, in­dem sie – wie vorliegend geschehen – die sofortige Vollziehung ihres Bescheides anordnet.

3. Warum hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht schneller gehandelt und seinen asylrechtlichen Beschluss vom Abend des 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, dass Sami A. nicht abgeschoben werden darf, erst am Morgen des 13. Juli 2018 bekanntgegeben?

Das Gericht wusste nicht, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstand. Es hat nach der Aussage des BAMF zur Stornierung des Flugs für den 12. Juli 2018 (Ab­flugzeit 22.15 Uhr) be­rechtigterweise angenommen, dass keine Notwendigkeit zu sofortigem Handeln besteht. Der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende, ledig­lich knapp 9 Stunden später angesetzte weitere Flugtermin am 13. Juli 2018, 6.30 Uhr, ist dem Verwaltungsgericht ‑ trotz dessen Nachfragen – nicht genannt worden. Das Gericht ist deshalb davon ausgegangen, dass die Übermittlung des Beschlusses am Morgen des 13. Juli 2018 rechtzeitig sein würde. Aus diesem Grund hat es auch keinen Hängebeschluss erlassen, den es sich noch am 11. Juli 2018 gegenüber dem BAMF vorbehalten hatte, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.


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