Sozialleistungen
Die Sozialleistungen für Asylsuchende werden durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Mit der Einführung dieses Sonderleistungssystems im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses im Jahr 1993 wurde die Senkung der Asylantragszahlen durch die abschreckende Wirkung besonders niedriger Leistungssätze beabsichtigt.
Aufgrund der beabsichtigten Steuerungswirkung durch temporär eingeschränkte Leistungen, die nicht anhand einer adäquaten Berechnungsgrundlage ermittelt, sondern pauschal herabgesetzt worden waren sowie der seit 1993 unterlassenen Anpassung der Leistungen erklärte das Bundesverfassungsgericht 2012 die Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für verfassungswidrig.
Zwar wurden seitdem mehrfach Modifikationen am Asylbewerberleistungsgesetz vorgenommen,
jedoch wird dabei bewusst an einem Parallelsystem festgehalten, das unzureichende Leistungshöhen vorsieht, Gutscheine und Sachleistungen anstelle von Geldleistungen gestattet und die medizinische Versorgung einschränkt. Zahlreiche Verschärfungen des Gesetzes zeigen, dass an der sozialrechtlichen Gleichstellung Asylsuchender kein Interesse besteht.
Auch mit den Gesetzesänderungen, die am 1. September 2019 im Rahmen des Migrationspakets in Kraft getreten sind, gehen sowohl Leistungseinschränkungen als auch drastische Ausweitungen der Sanktionstatbestände einher. Zudem wird die Dauer des Bezugs der eingeschränkten Grundleistungen des AsylbLG von 15 auf 18 Monate ausgeweitet.
Erst ab dem 19. Aufenthaltsmonat erhalten Asylsuchende sogenannte Analogleistungen, die der Sozialhilfe nach dem SGB XII entsprechen. Nach positivem Ausgang des Asylverfahrens wechseln Schutzberechtigte in das Regelsystem des SGB II oder SGB XII, womit sie einen Anspruch auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II oder der Sozialhilfe erhalten.