Besonders Schutzbedürftige
Laut der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) besteht insbesondere für diese Personengruppen ein erhöhter Schutzbedarf: (unbegleitete) Minderjährige (siehe hierzu auch UMF), Menschen mit Behinderungen, Menschen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen (siehe hierzu auch Krankheit + Traumatisierung), Schwangere und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. Außerdem für Überlebende von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung und allen anderen Formen physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt.
Erhöhter Schutzbedarf bedeutet, dass die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet sind, die jeweils besonderen Bedürfnisse dieser vulnerablen und von Mehrfachdiskriminierungen betroffenen Menschen im Asylverfahren, in der Unterbringung und der Rehabilitation zu berücksichtigen.
Die materielle und medizinische Versorgung erfolgt im Rahmen von § 4 und § 6 des AsylbLG.