Ausbildungsduldung & Beschäftigungsduldung
§ 60c AufenthG:„Ausbildungsduldung“ (NEU ab 01.01.2020)
- bei vorheriger Duldung nach § 60a Wartezeit von drei Monaten
- Geklärte Identität zwingend
- Die Ausbildungsduldung wird für die Dauer des Ausbildungsvertrages erteilt, frühestens 6 Monate vor Beginn (Beantragung frühestens 7 Monate vor Beginn möglich)
- Keine Ausbildungsduldung bei bevorstehenden „konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" (Antrag auf Förderung freiwilliger Ausreise, Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung, Dublin-Verfahren eingeleitet)
- Beschäftigungsverbot für Personen aus "sicheren Herkunftsländern" auch, wenn kein Asylantrag gestellt oder dieser zurückgenommen wurde
Neu: Ausweitung auf Assistenz- und Helferberufe, wenn im Anschluss eine qualifizierte Ausbildung im gleichen Berufsbild angeschlossen werden kann
§ 60d AufenthG:„Beschäftigungsduldung“ (ab 01.01.2020)
Duldung für die Dauer von 30 Monaten, auch für PartnerIn und minderjährige Kinder, anschließend soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
Voraussetzungen:
- Einreise vor dem 01.08.2018
- Identität zwingend geklärt
- min. 12 Monate geduldet nach § 60a
- min. 18 Monate sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (> 35 Std./Wo.)
- Lebensunterhalt seit min. 12 Monaten & bei Antragstellung gesichert
- mündl. Deutschkenntnisse (A2)
- Integrationskurs abgeschlossen
- Straffreiheit
- kein Bezug zu extremistischen Organisationen
- tatsächlicher Schulbesuch der Kinder
- Keine Verurteilung der Kinder wg. einer Straftat nach BtMG
- Keine Ausweisungsverfügung / Abschiebungsanordnung
Vorläufig befristet bis zum 31.12.2023!