Was ist Dublin II?
Es geht um die Frage, welcher Staat für jeden einzelnen Flüchtling in der EU (sowie Norwegen, Island und der Schweiz) während und auch nach dem Asylverfahren zuständig ist. Hält ein Flüchtling sich demnach in einem unzuständigen Staat auf, wird er in den anderen zuständigen EU-Staat abgeschoben
Am 01.09.2003 ist für diese Zuständigkeitsbestimmung eine EU-Verordnung in Kraft getreten, welche als "Dublin II-VO" bezeichnet wird. Die amtliche Bezeichnung dieser EU-Verordnung: "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1)."
EU-Verordnungen gelten unmittelbar in den EU-Staaten, d. h. sie bedürfen keiner speziellen gesetzlichen Umsetzung in Deutschland. Die Dublin II-VO gilt in allen EU-Staaten sowie in Norwegen, Island und der Schweiz.
In der Dublin II-VO wird (allein) geregelt, welcher EU-Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen ggf. eine Überstellung (= Abschiebung) in einen anderen (zuständigen) EU-Staat erfolgen kann.
Die Prüfung, welcher EU-Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, sowie ggf. die sodann folgende Überstellung/Abschiebung des Flüchtlings in den zuständigen EU-Staat nennt man "Dublin-Verfahren". Zuständig für die Durchführung solcher Dublin-Verfahren in Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Dortmund und Nürnberg.

